top of page

AVB

Allgemeine Veranstaltungsbedingungen (AVB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen „Die kleine Ehre“ zu den Mietern bei Fremdveranstaltungen in der Eventlocation „Die kleine Ehre“, gültig ab dem 01. August 2022.

Hier können Sie unsere detaillierten AVB (Allgemeine Veranstaltungsbedingungen) lesen. Sollten Sie Fragen haben können Sie uns jederzeit kontaktieren.

1. VERTRAGSGRUNDLAGE
1.1 „Die kleine Ehre“ betreibt die Eventlocation „Die kleine Ehre“ (im Folgenden „Die kleine Ehre“). Die Eventlocation dient der Durchführung von sozialen, kommerziellen und wissenschaftlichen Veranstaltungen wie Meetings, Konferenzen, Tagungen sowie weiteren Veranstaltungsformaten. Es gibt dabei für den Mieter die Möglichkeit, neben der Anmietung der Räume noch weitere Services in Anspruch zu nehmen. Die im Einzelnen zu buchenden Leistungen werden individualvertraglich festgelegt.
1.2 „Die kleine Ehre“ ist Betreiberin (nachfolgend „Betreiber“) der Eventlocation und erbringt je nach Individualvertrag zusätzliche Leistungen. Die Rechte des Betreibers werden von seinem Betriebsleiter und/oder den für die jeweilige Veranstaltung bevollmächtigten (Bereichs-) Mitarbeitern des Betreibers wahrgenommen.
1.3 Die Vermietung erfolgt ausschließlich für Veranstaltungen, die unter den in Ziffer 1.1 genannten Nutzungszweck fallen. Die Durchführung von Veranstaltungen, die dem Image der „Die kleine Ehre“ widersprechen, ist ausgeschlossen.
1.4 Der Betreiber nimmt mit der Vermietung keinen Einfluss auf den Markt. Er gewährleistet keinen lokalen, regionalen, überörtlichen oder zeitlichen Gebietsschutz für Veranstaltungen gleichen oder ähnlichen Genres.

2. GELTUNGSBEREICH
2.1 Die vorliegenden Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen (nachfolgend „AVB“) gelten für alle Verträge, welche die Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere die Überlassung von Veranstaltungsflächen und -räumen, die Erbringung veranstaltungsbegleitender Dienst- und Werkleistungen sowie die Bereitstellung mobiler Einrichtungen, Technik und Aufbauten zum Gegenstand haben.
2.2 Die AVB gelten gegenüber Firmen, Kaufleuten, gewerblich handelnden Personen, juristischen Personen des Öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen (Unternehmen). Sie gelten gegenüber diesen Personen auch für alle künftigen Vertragsverhältnisse.
2.3 Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen des Vertragspartners (nachfolgend „Mieter“) gelten nur, wenn der Betreiber diese ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.
2.4 Werden mit dem Mieter im Vertrag oder in einer Anlage zum Vertrag abweichende Vereinbarungen getroffen, haben diese Vereinbarungen stets Vorrang gegenüber der entsprechenden Regelung innerhalb dieser Vertragsbedingungen.

3. VERTRAGSABSCHLUSS
3.1 Das Mietverhältnis erfolgt auf Grundlage eines Vertrages zwischen Mieter und Betreiber mit dienst- und werkvertraglichen Elementen (nachfolgend „Veranstaltungsvertrag“). Wesentliche Bestandteile sind dabei diese AVB, die jeweils gültigen Miet- und Nutzungstarife, die einschlägige Hausordnung sowie sonstige benannten Anlagen zum Vertrag.
3.2 Der Veranstaltungsvertrag kommt zustande, wenn der Mieter das auf seine Anfrage von dem Betreiber angefertigte Angebot innerhalb der im Angebot angegebenen Frist unterschrieben zurücksendet. Nach Fristablauf ist der Betreiber berechtigt, jedoch nicht mehr verpflichtet, den Vertrag mit dem Vertragspartner abzuschließen. Das Angebot ist ab Erstellung für eine Woche gültig und verfällt danach.
3.3 Alle Verträge und Ergänzungen zum Vertrag mit dem Betreiber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z.B. E-Mail).
3.4 Aus der Optionierung (Reservierung) eines Veranstaltungsraumes für bestimmte Termine kann kein Anspruch auf den späteren Abschluss eines Veranstaltungsvertrages hergeleitet werden, es sei denn, der Betreiber hat sich in der Bestätigung der Reservierung ausdrücklich insoweit verpflichtet. Mieter und Betreiber verpflichten sich jedoch, eine geplante anderweitige Inanspruchnahme oder einen Verzicht auf den vornotierten Termin unverzüglich mitzuteilen.

4. MIETER, VERANSTALTER, VERANSTALTUNGSLEITER 
4.1. Der Mieter ist grundsätzlich alleiniger Veranstalter, sofern im Veranstaltungsvertrag nichts anderes geregelt ist.
4.2. Ist der Mieter nicht gleichzeitig Veranstalter, ist er verpflichtet, den Veranstalter von allen vertraglichen Pflichten, einschließlich dieser AVB und der Anlagen in Kenntnis zu setzen. Gegenüber dem Betreiber bleibt der Mieter für die Erfüllung aller Pflichten, die dem Mieter nach diesem Vertrag obliegen, verantwortlich. Der Veranstalter ist in einem solchen Fall Erfüllungsgehilfe des Mieters. Handlungen und Erklärungen des Veranstalters und der von ihm beauftragten Personen hat der Mieter wie eigene für und gegen sich gelten zu lassen.
4.3 Die unentgeltliche oder entgeltliche Überlassung, auch Untervermietung, des Mietgegenstandes ganz oder teilweise an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung durch den Betreiber. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Dritte im Vertrag namentlich benannt ist. Einer Zustimmung im Sinne von Satz 1 bedarf der Mieter dann nicht, wenn es sich bei ihm um eine Agentur handelt, die von einem Dritten mit der Anmietung einer Eventlocation beauftragt wurde, solange und soweit sich der Dritte mit der geplanten Veranstaltung im Rahmen des 1.3 dieser AVB bewegt.
4.4 Der Mieter hat dem Betreiber unaufgefordert spätestens 2 Wochen vor Mietbeginn eine mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte Person namentlich schriftlich mit Kontaktdaten (z.B. Telefon) zu benennen, die die Funktion und Aufgaben des Veranstaltungsleiters nach der Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) für den Mieter nach Maßgabe dieser AVB wahrnimmt.
4.5 Der Veranstaltungsleiter hat für einen geordneten und sicheren Ablauf der Veranstaltung zu sorgen. Er ist zur Anwesenheit während des Veranstaltungsbetriebs verpflichtet, muss jederzeit erreichbar sein und hat gegebenenfalls notwendige Entscheidungen in Abstimmung mit dem von dem Betreiber benannten Ansprechpartner, den Behörden, dem Ordnungs- und Sicherheitsdienst und weiteren externen Hilfskräften (Feuerwehr, Polizei, Bauamt, Amt für öffentliche Ordnung, Sanitätsdienst) zu treffen. Anweisungen zur Evakuierung erteilt grundsätzlich der Betreiber in Absprache mit dem Mieter. Der Veranstaltungsleiter wird durch einen von dem Betreiber benannten Ansprechpartner unterstützt.
4.6 Der im Vertrag bezeichnete Mieter gilt gegenüber dem Betreiber als der Unternehmer im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift BGV A.

5. ZWECK UND ABLAUF DER VERANSTALTUNG 
5.1 Der konkrete Nutzungszweck der Veranstaltung wird dem Betreiber spätestens bei Vertragsschluss mitgeteilt.
5.2 Der Mieter hat grundsätzlich spätestens 2 Wochen vor der Veranstaltung den gesamten Ablauf mit dem Betreiber abzusprechen und das Programm bekanntzugeben, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Beabsichtigte Änderungen sind dem Betreiber sofort mitzuteilen.
5.3 Die Entscheidung, ob und inwieweit eine Veranstaltung für den Betreiber geeignet ist und zugelassen wird, trifft allein der Betreiber.
5.4 Sämtliche Fluchtwege- und türen, Feuermelder, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen unbedingt nach den gesetzlichen Vorgaben frei zugänglich und unverstellt bleiben. Beauftragten des Betreibers sowie der Aufsichtsbehörde muss jederzeit Zutritt zu den genannten Anlagen gewährt werden.
5.5 Der Mieter ist nicht berechtigt, in den Mieträumen Veranstaltungen durchzuführen, auf denen rassistisches, rechtsextremes, antidemokratisches, antisemitisches oder ähnliches Gedankengut verbreitet oder dargestellt wird. Mit der Unterzeichnung des Angebots versichert der Mieter, dass die Veranstaltung keine der oben genannten Inhalte haben wird.

6. VERTRAGSGEGENSTAND 
6.1 Gegenstand des Vertrages ist die im Veranstaltungsvertrag ausgewiesene Eventlocation „Die kleine Ehre“, Ehrenstieg 13, 22609 Hamburg.
6.2 Der Betreiber erbringt darüber hinaus weitere mit der Raumvermietung zusammenhängende Dienst- und Sachleistungen, die im Veranstaltungsvertrag und gegebenenfalls beigefügten Miet- und Nutzungstarif geregelt sind. Für die mit der Raumvermietung zusammenhängenden Dienst- und Sachleistungen des Betreibers kann er im eigenen Namen Dritte als Subunternehmer beauftragen (Delegierungsbefugnis).
6.3 Der Mietgegenstand darf lediglich zu dem im Veranstaltungsvertrag vereinbarten Zweck genutzt werden. Änderungen des Nutzungszwecks bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Betreiber. Der Mieter verpflichtet sich, den Betreiber über jede Absicht einer Änderung von Nutzungszwecken unverzüglich schriftlich zu informieren. Wenn die Nutzung nicht im Veranstaltungsvertrag geregelt ist, richtet sich die erlaubte Nutzung nach 1.3 in Verbindung mit 5.1 dieser AVB.
6.4 Die zeitliche Zurverfügungstellung sowohl des Mietgegenstandes als auch der Dienst- und Sachleistungen des Betreibers erfolgt ausschließlich innerhalb der im Veranstaltungsvertrag festgelegten Zeitspanne.
6.5 Der Mietgegenstand wird grundsätzlich in dem Zustand vermietet, in dem er sich derzeit befindet.
6.6 Vor oder bei der Überlassung des Mietgegenstandes an den Mieter kann gemeinsam mit dem Mieter bzw. dem von ihm benannten Veranstaltungsleiter der Mietgegenstand einschließlich der technischen Einrichtungen, Notausgänge und Rettungswege besichtigt und auf die Eignung für die Veranstaltung geprüft werden. Der Betreiber übernimmt keine Haftung dafür, dass der Mietgegenstand sowie die technische Einrichtung und weitere überlassene Gegenstände für die vom Mieter beabsichtigte Nutzung geeignet sind, wenn der Mieter diese Prüfung unterlässt.
6.7 Stellt der Mieter bzw. der von ihm benannte Veranstaltungsleiter vor oder bei der Überlassung Mängel oder Beschädigungen an dem Mietgegenstand einschließlich der überlassenen Anlagen und Einrichtungen fest, sind diese schriftlich und fotografisch mit Belegfotos festzuhalten und dem Betreiber unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Andernfalls gehen beide Vertragsparteien davon aus, dass keine erkennbaren Mängel zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden sind. Der Betreiber kann im Einzelfall ein Übergabeprotokoll verlangen.
6.8 Der Betreiber ist berechtigt, während der Auf- und Abbauphase und während einer Veranstaltung, die überlassenen Räume/Flächen jederzeit auch gemeinsam mit Dritten zu betreten.

7. LEISTUNGS- UND KOSTENÄNDERUNG
7.1 Der Betreiber ist zu Änderungen von vertraglich vereinbarten Leistungen grundsätzlich berechtigt, soweit nach Vertragsabschluss schwerwiegende Änderungsgründe eintreten, die eine Leistungsänderung zwingend notwendig machen. Änderungen und Abweichungen, die den Gesamtzuschnitt der Leistungen erheblich beeinträchtigen oder für den Mieter unter Abwägung der gegenseitigen Interessen unzumutbar machen bzw. diesen wider Treu und Glauben benachteiligen, sind nicht gestattet. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, sofern die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
7.2 Der Betreiber ist berechtigt, nach Vertragsabschluss die vereinbarten Kosten unter Berücksichtigung der Interessen des Mieters anzupassen, wenn eine solche Anpassung aufgrund von

a) Änderungen des Leistungsumfangs und/oder der Leistungsbeschreibung durch den Mieter,

b) Änderungen von Abgaben und Steuern, die für den vereinbarten Leistungsumfang wesentlich und in diesem enthalten sind,

c) Änderungen von Beförderungskosten (z.B. Treibstoffkosten),

d) Änderungen etwaiger Wechselkurse,

e) bzw. wesentliche Kostenanpassungen der Leistungsträger (verursacht durch Kostensteigerungen seiner Subunternehmer, erhöhte Inflationsraten oder Herstellungskosten)

zwingend erforderlich ist, und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für den Betreiber nicht absehbar waren.
Die Erhöhungserklärung ist nur wirksam, wenn sie in Textform und unter Angabe der relevanten Kostenpositionen, der für die Berechnung der Kostensteigerung entscheidenden Bezugspunkte sowie der für die einzelnen Kostenpositionen anzuwendenden Verteilungsmaßstäbe und des daran anknüpfenden Berechnungswegs erfolgt.
Mehrkosten der Leistung sind gemäß der Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Kalkulation und dem tatsächlich erhöhten Einkaufpreis der Einzelleistung zu tragen. Diese Mehrkosten sind von dem Betreiber nachzuweisen. Als Nachweis genügt auch der deutsche Verbraucherpreisindex des statistischen Bundesamtes – Konsumentenpreisindex (KPI) – im Monat/Jahr des Vertragsabschlusses verglichen mit dem Veranstaltungsmonat/Jahr, wenn dieser um mehr als 10% gestiegen ist. Eine Anpassung der Preise ist dann gemäß dem deutschen Verbraucherpreisindex des Veranstaltungsmonats/-jahres zugrunde zu legen.
7.3  Die Vertragsparteien informieren einander über die Änderungen nach Absatz 1 bis 2 unverzüglich.
7.4 Bei einer erheblichen Änderung wesentlicher Leistungen, zu denen auch die Kosten gehören, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. Es gelten die nach Ziffer 18.4 und 18.5 vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechte nach vorheriger Androhung in Textform mit entsprechender Fristsetzung. Bei Änderungen im Sinne des Absatz 1 kann der Mieter anstatt zurückzutreten eine mindestens gleichwertige Leistung verlangen, wenn der Betreiber in der Lage ist, eine solche mit einem angemessenen Mehrpreis für den Mieter aus seinem Angebot anzubieten. Der Mieter hat – nach den vorstehenden Absätzen 1 und 2 und nach Zugang der Erklärung über die Leistungs- und Kostenänderung – stets das Recht, diesen Anspruch auf gleichwertige Leistung unverzüglich gegenüber dem Betreiber geltend zu machen.
7.5 Alternativ kann der Mieter bei Änderungen im Sinne des Absatz 1 anstatt zurückzutreten gem. Absatz 4 Satz 1 eine dem Umfang oder der Qualität nach reduzierte Leistung von dem Betreiber verlangen, die nicht mit einer Preissteigerung verbunden ist, sondern der ursprünglich vertraglich vereinbarten Kalkulation entspricht.
7.6 Gesamtleistungs- und Kostenüberprüfungen erfolgen in angemessenen Zeitabständen durch den Betreiber. Alle in dem Vertrag genannten Kosten basieren auf der Preisstruktur des Angebotsjahres und verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Veranstaltung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Preisänderungen der Leistungsträger bleiben gem. Absatz 2 ausdrücklich vorbehalten.

8. VERÄNDERUNGEN AM MIETGEGENSTAND
8.1 Es dürfen vom Mieter ohne besondere Zustimmung des Betreibers und ohne Vorliegen gegebenenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigungen keine Veränderungen am Mietgegenstand vorgenommen werden.
8.2 Genehmigte Veränderungen, Einbauten und Dekorationen, die vom Mieter vorgenommen werden, sowie die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gehen zu seinen finanziellen Lasten.
8.3 Nach Ablauf der Mietzeit können die vom Mieter eingebrachten Gegenstände zu Lasten des Mieters kostenpflichtig entfernt und / oder auf Kosten des Mieters eingelagert werden. Eine Haftung des Betreibers für Verlust oder Beschädigung bei Einlagerung der Gegenstände ist ausgeschlossen, sofern keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Betreibers vorliegt.
8.4 Beschädigungen an Wänden, Fußböden, Einrichtung und Leihmaterial oder Verlust von Einrichtung und Leihmaterial sind entschädigungspflichtig. Bei überdurchschnittlicher Beschmutzung erhebt der Betreiber eine Schmutzzulage vom Mieter, die sich nach dem Aufwand des Widerherstellens des ursprünglichen Zustandes richtet.

9. MIETDAUER/NUTZUNGSZEITEN/RÜCKGABE
9.1 Der Mietgegenstand wird ausschließlich für die im Veranstaltungsvertrag vereinbarte Zeit vermietet. Eine stillschweigende Verlängerung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Notwendige Vorbereitungszeiten für Aufbau, Dekoration und Abbau, etc. sind durch den Mieter entsprechend zu berücksichtigen.
9.2 Am Ende der letzten Stunde der Mietzeit ist der Mietgegenstand vom Mieter im geräumten Zustand besenrein zurückzugeben. Einer gesonderten Aufforderung zum Verlassen der Räume durch den Betreiber bedarf es nicht.
9.3 Stellt der Mieter bzw. der von ihm benannte Veranstaltungsleiter während der Mietdauer oder bei der Rückgabe Beschädigungen an dem Mietgegenstand einschließlich der überlassenen Anlagen und Einrichtungen fest, sind diese schriftlich und fotografisch mit Belegfotos festzuhalten und dem Betreiber unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Der Betreiber kann im Einzelfall ein Rückgabeprotokoll verlangen.
9.4 Wird der Mietgegenstand nicht rechtzeitig zurückgegeben, haftet der Mieter gegenüber dem Betreiber für sämtliche Schäden, die aufgrund der verspäteten Rückgabe des Mietgegenstandes entstehen. Der Mieter hat in jedem Fall eine der Miete entsprechende Nutzungsentschädigung als Mindestschaden zu ersetzen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem Betreiber vorbehalten.

10. MIET- UND NEBENKOSTEN 
10.1 Eine Anzahlung ist in Höhe von 50 % des Gesamtmietpreises bei Unterzeichnung des Angebots fällig und zahlbar innerhalb von 7 Tagen. Die übrigen 50 % sind zahlbar bis spätestens 7 Tage vor der Veranstaltung. Dasselbe gilt für zusätzlich zur Miete vereinbarte Dienst- und Werkleistungen. Die im Angebot angegebenen Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.
10.2 Der Betreiber ist berechtigt, gleichzeitig mit der Miete eine angemessene Sicherheitsleistung für alle Ansprüche des Betreibers im Zusammenhang mit dem Veranstaltungsvertrag zu verlangen. Bei Zahlung einer Sicherheitsleistung in Geld ist der Betreiber nicht zur verzinslichen Anlage verpflichtet.
10.3 Skonti werden grundsätzlich nicht gewährt. Zahlungen sind ohne Abzug vorzunehmen.
10.4 Reduziert sich die Teilnehmerzahl der Veranstaltung nach Annahme des Angebots um mehr als 20 % der vorhergesehenen Mieterzahl, gewährt der Betreiber einen Nachlass um bis zu 10 %. Weitere Nachlässe werden nicht gewährt. Erhöht sich die vorhergesehene Teilnehmerzahl, so ist dies dem Betreiber bis zu 7 Tage vor der Veranstaltung mitzuteilen, anderenfalls können keine Anpassungen der Veranstaltungsleistungen vorgenommen werden.
10.5 Erhöht sich die Teilnehmerzahl der Veranstaltung am Tag der Veranstaltung dann werden die Kosten für Speisen, Getränke und Personal berechnet im Verhältnis der veranschlagten Kosten aus dem Vertrag und zusätzlichen 25 %.
10.6 Bei jeglichem Zahlungsverzug gegenüber dem Betreiber werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe fällig. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Betreiber vorbehalten.

11. GEBÜHREN/ABGABEN/GENEHMIGUNGEN
11.1 Der Mieter trägt die alleinige Verantwortung für die Erfüllung zusätzlicher gesetzlichen Meldepflichten und die Einholung der erforderlichen Genehmigungen so- wie für die Umsetzung aller behördlichen Anordnungen, Auflagen und Bedingungen, die nicht bereits dem Betreiber vorliegen. Die jeweiligen behördlichen Erlaubnisse und Genehmigungen sind dem Betreiber spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung durch den Mieter vorzulegen.
11.2 Der Mieter hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden einschlägigen Vorschriften, insbesondere solche der Versammlungsstättenverordnung (MVStättV), der Bauordnung, des Immissionsschutzrechtes, des Arbeitsschutz- und Arbeitszeitgesetzes, der Gewerbeordnung, des Jugendschutzgesetzes und der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften einzuhalten.
11.3 Der Mieter trägt die aus der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Gebühren und Steuern. Die Mehrwertsteuer ist für alle Einnahmen der Veranstaltung vom Mieter zu entrichten. Für alle durch den Mieter beauftragten Künstler ist die Entrichtung anfallender Künstlersozialabgaben an die Künstlersozialkasse sowie die Entrichtung von Einkommens- und Umsatzsteuer für beschränkt steuerpflichtige (ausländische) Künstler ebenfalls alleinige Sache des Mieters.
11.4 Eine geplante Musiknutzung muss vom Mieter im Vorfeld bei der GEMA angemeldet werden. Diese Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Mieters.
a) Der Betreiber kann rechtzeitig vor der Veranstaltung vom Mieter bzw. Veranstalter den schriftlichen Nachweis der Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA sowie den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren verlangen. Soweit der Mieter zum Nachweis nicht in der Lage oder hierzu nicht bereit ist, kann der Betreiber eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA-Gebühren vom Mieter verlangen.
b) Der Mieter erkennt unwiderruflich an, alleinig alle Mieterpflichten zu tragen. Der Mieter hält den Betreiber in Bezug auf die anfallenden GEMA-Gebühren von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter unwiderruflich frei. Dies gilt auch für alle insoweit etwaig anfallenden Rechtsverfolgungskosten.
c) Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen zur Nachweisführung bzw. zur Sicherheitsleistung nicht nach oder nicht fristgemäß nach, berechtigt dies den Betreiber nach vorheriger Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Forderung von Schadenersatz.

12. RUNDFUNK-, TV-INTERNET- UND LAUTSPRECHERÜBERTRAGUNG; TON-, FILM- UND FOTOAUFNAHMEN
12.1 Ton-, Film- und Fotoaufnahmen sowie sonstige Aufnahmen und Übertragungen der Veranstaltung aller Art bedürfen, vorbehaltlich der Zustimmung der beteiligten Urheber- und Leistungsschutzberechtigten sowie betroffener Eigentümer, auch der schriftlichen Zustimmung des Betreibers. Im Regelfall ist an den Betreiber für die Erteilung der Zustimmung ein zu vereinbarendes zusätzliches angemessenes Entgelt zu zahlen. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen Satz 1 steht dem Betreiber eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 € für jeden Rechtsverstoß zu. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Betreibers bleiben unberührt.
12.2 Der Betreiber hat das Recht, Foto- und Filmaufnahmen, welche den Mieter als Beiwerk oder Gegenstände (wie z.B. Bühnenaufbauten) sowohl vor, während als auch nach der Veranstaltung abbilden, zum Zwecke der Dokumentation oder für Eigenveröffentlichungen zu Referenzzwecken anzufertigen oder anfertigen zu lassen, sofern der Mieter nicht innerhalb von 2 Wochen vor Mietbeginn schriftlich gegenüber dem Betreiber den Widerspruch erklärt. Eine Vergütungspflicht des Betreibers wird hierdurch nicht begründet.

13. GASTRONOMISCHE BEWIRTSCHAFTUNG, SPEISEN & GETRÄNKE 
13.1. Der Verzehr selbstmitgebrachter Speisen und Getränken ist untersagt soweit dies nicht vorher vom Betreiber genehmigt worden ist.
13.2 Die gesamte gastronomische Bewirtschaftung ist ausschließlich Sache des Betreibers oder der von ihm eingesetzten Dienstleister.
13.3 Der Mieter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Umsatzbeteiligung vom Dienstleister oder dem Betreiber.

14. BENUTZUNG VON TECHNISCHEN GERÄTEN UND EINRICHTUNGEN
14.1 Technisches Gerät muss bei Übergabe vom Mieter auf seinen ordnungsgemäßen Zustand hin überprüft werden. Stellt der Mieter vor oder bei der Übergabe, während der Nutzungsdauer oder bei der Rückgabe Beschädigungen am technischen Gerät fest, sind diese schriftlich und fotografisch mit Belegfotos festzuhalten und dem Betreiber unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Der Betreiber kann im Einzelfall ein Über- bzw. Rückgabeprotokoll verlangen. Die ordnungsgemäße Nutzung während der Nutzungsdauer liegt im Verantwortungsbereich des Mieters.
14.2 Technische Geräte und Einrichtungen dürfen nur von dem Betreiber oder durch von ihm beauftragte Mitarbeiter bedient werden, sofern nichts anderes gestattet wird. Dies gilt auch für Arbeiten an technischen Anlagen sowie an den Versorgungsnetzen der Mietobjekte und Mietflächen, insbesondere das Licht- und Kraftnetz.
14.3 Bringt der Mieter eigene technische Geräte oder Einrichtungen in die Mieträume und Mietflächen ein, müssen diese den infrastrukturellen und spezifischen Anforderungen der Eventlocation entsprechen und bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Betreiber. Dem Mieter obliegt die Gewährleistung der technischen Sicherheit der eingebrachten Geräte und er hat dies auf Verlangen des Betreibers schriftlich nachzuweisen. Der Betreiber kann den Anschluss und den Betrieb dieser Geräte selbst bzw. durch von ihm beauftragtes Personal auf Kosten des Mieters beaufsichtigen und kontrollieren lassen.

15. HAFTUNG DES MIETERS
15.1 Der Mieter haftet für den reibungslosen Ablauf während der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung.
15.2 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Veranstaltung dem Betreiber entstandenen Schäden sowie Verlust, soweit diese durch den Mieter, dessen Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind. Wird durch Beschädigung der Mietsache eine Neuvermietung behindert, so haftet der Mieter für den entstandenen Mietausfall und eventuelle Regressansprüche von Nachmietern. Der Mieter muss sich im Streitensfalle entlasten, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
15.3 Soweit andere als die in Ziffer 15.2 genannten Personen, insbesondere Veranstaltungsbesucher des Mieters, dem Betreiber Schäden zufügen, ist der Mieter dafür gegenüber dem Betreiber schadensersatzpflichtig, wenn dem Mieter ein eigenes Verschulden zur Last fällt.
15.4 Der Mieter stellt den Betreiber von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die von dem Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen den Betreiber geltend gemacht werden, soweit sie von dem Mieter oder seinen Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich entsprechend auch auf eventuelle behördliche Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen den Betreiber als Betreiber verhängt werden können.
15.5 Die Freistellungsverpflichtung nach Ziffer 16.4 erfasst auch sämtliche Ansprüche, die Dritte gegenüber dem Betreiber geltend machen aufgrund von Verletzung von Urheberrechten und Rechten am eigenen Bild bei Herstellung und Verwendung von Foto- und Filmmaterial durch den Betreiber im Rahmen seiner Referenznutzung.
15.6 Der Mieter ist verpflichtet, soweit im Vertrag nichts anders bestimmt ist, für die Veranstaltung eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung mit Deckungsschutz für veranstaltungsbedingte Personen- und Sachschäden in Höhe von mindestens 3 Mio. Euro (drei Millionen Euro), Mietsachschäden am Gebäude sowie den Räumlichkeiten von mindestens 3 Mio. Euro (drei Millionen Euro), erweiterte Mietsachschäden an der beweglichen Einrichtung von mindestens 250.000 Euro (zweihundertfünfzigtausend Euro), Vermögensschäden in Höhe von mindestens 100.000 Euro (einhunderttausend Euro) sowie für Sach- und Personenfolgeschäden mindestens 500.000 Euro (fünfhunderttausend Euro) auf seine Kosten abzuschließen und während der Mietzeit aufrecht zu erhalten. Die Versicherung hat auch durch Besucher verursachte Schäden zu erfassen. Der Abschluss der Versicherungen ist dem Betreiber spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn unaufgefordert durch Vorlage des jeweiligen Versicherungsscheins nachzuweisen, sofern nichts anderes im Veranstaltungsvertrag vereinbart ist. Die Verpflichtung zum Abschluss der Versicherung ist eine wesentliche Vertragspflicht, deren Nichterfüllung den Betreiber zum Rücktritt berechtigt.

16. HAFTUNG DES BETREIBERS
16.1 Sollten Mängel der Mietsache vorliegen, so werden diese von dem Betreiber unverzüglich nach Kenntnis abgestellt. Gelingt dies nicht, ist der Mieter zu einer entsprechenden Minderung berechtigt. Es gelten die gesetzlichen Regelungen zur Minderung.
16.2 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Betreiber gleichgültig, ob sie aus mietrechtlicher Mängelhaftung, aus unerlaubter Handlung oder einem sonstigen Rechtsgrund abgeleitet werden – können gegen den Betreiber nur geltend gemacht werden, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für Mängel, die bereits bei Abschluss dieses Veranstaltungsvertrages bestanden. Die verschuldensunabhängige Haftung des Betreibers – für anfängliche Mängel, die bei Vertragsschluss vorhanden waren – wird ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Haftung des Betreibers aufgrund ungünstiger Wetterbedingungen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
16.3 Die Haftungsbegrenzungen nach Ziffer 16.2 gelten allerdings nicht, soweit Mietmängel oder sonstige haftungsrelevante Tatbestände zu Schäden an Leben, Körper, Gesundheit (Personenschäden) geführt haben oder betreiberseitig eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) vorliegt. Dann haftet der Betreiber auch bei leichter Fahrlässigkeit.
16.4 Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Einschränkung, Absage oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung von Behörden oder dem Betreiber, haftet der Betreiber nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit.
16.5 Für eingebrachte Sachen des Mieters, seiner Mitarbeiter und Zulieferer, der Aussteller sowie Besucher übernimmt der Betreiber bei einer dem Betreiber zurechenbaren schuldhaften Pflichtverletzung außer in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit keine Haftung.
16.6 Soweit die Haftung nach den Bestimmungen dieser AVB ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Betreibers.

17. HÖHERE GEWALT, ABSAGE / VERLEGUNG, STORNOS 
17.1 Bei höherer Gewalt handelt es sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung um ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis (BGH, Urt. v. 16.05.2017, Az. X ZR 142/15).
Im Falle höherer Gewalt werden beide Vertragsparteien von ihren Leistungen frei. Jeder trägt die ihm bis zum Zeitpunkt der Absage wegen höherer Gewalt entstandenen Kosten selbst.
17.2 Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer, Demonstrationen, die Sicherheitsfolgen bei Auffinden verdächtiger Gegenstände, schlechtes Wetter einschließlich Eis, Schnee und Sturm sowie bekannte Pandemien fallen in keinem Fall unter den Begriff „höhere Gewalt“. Diese Ereignisse unterliegen der Risikosphäre des Mieters. Dem Mieter wird daher der Abschluss einer Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, die diese Risiken entsprechend absichert.
Diese Klausel entfaltet ihre Wirkung insbesondere nicht mehr im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Eine Klausel zu höherer Gewalt kann ihre Wirkung nur für Ereignisse entfalten, die für die Vertragspartner bei Vertragsschluss unvorhersehbar und nicht erkennbar waren. Hier gelten die Spezial-Regelungen nach Ziff.26.
Die Klausel entfaltet ihre Wirkung ebenfalls nicht in Zusammenhang mit Kriegssituationen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Falle gelten die gesonderten Regelungen gem. Ziff. 27.
17.3 Der Betreiber haftet nicht für unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der Veranstaltung unmöglich machen und nicht vom Betreiber zu vertreten sind. Muss die Veranstaltung infolge höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung geschlossen werden, und ist der Betreiber nicht direkt Adressat der behördlichen Verfügung hat der Mieter einen Anspruch auf Vertragsanpassung gegenüber dem Betreiber.
17.4 Führt der Mieter aus einem anderen, außerhalb von Ziffer 17.1 liegenden und von dem Betreiber nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch oder möchte der Mieter sie verlegen, hat er dies dem Betreiber unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den entsprechenden Rücktritt vom Vertrag gegenüber dem Betreiber schriftlich zu erklären. In diesem Fall ist der Mieter gegenüber dem Betreiber zum Ersatz des Schadens abzüglich ersparter Aufwendung verpflichtet. Trägt der Betreiber an der Veranstaltungsabsage oder der -verlegung nach Satz 1 ein Mitverschulden, erhält der Betreiber einen verminderten Entschädigungsbetrag nach Maßgabe der beiderseitigen Verantwortung.
17.5 Der Betreiber hat den Entschädigungsanspruch nach Ziffer 17.4 zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn in einem prozentualen Verhältnis zum vereinbarten Preis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Leistungen berücksichtigt. Eine Ausfallentschädigung ist dabei gemessen am Kündigungszeitpunkt in folgender Höhe aller vereinbarten Entgelte fällig:
-  bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 25 %
-  bis 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 50 %
-  bis 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn: 75 %
-  danach: 100 %
17.6 Der Betreiber behält sich vor, anstelle von Stornierungspauschalen nach Ziffer 17.5 eine höhere konkrete Entschädigung zu fordern, soweit er nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Betreiber verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Leistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
17.7 Bei Teilstornierungen setzen die Parteien den neuen Preis unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der jeweiligen Möglichkeiten schriftlich erneut fest. Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt die Stornierung als Gesamtstornierung, sodass die Stornogebühren gemäß Ziffer 17.5 anzusetzen sind.
17.8 Dem Mieter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass durch die Stornierung ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als die gemäß Ziffer 18.5 im Veranstaltungsvertrag angesetzten Pauschalen entstanden ist.

18. RÜCKTRITT VOM VERTRAG
18.1 Der Betreiber ist berechtigt bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn:
a) die vom Mieter zu erbringenden Zahlungen nicht rechtzeitig entrichtet worden sind,

b) die vom Mieter zu erbringende Mieterhaftpflicht nicht rechtzeitig nachgewiesen ist,
c) durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Mietobjekte oder der Stadt Berlin erfolgt oder auf Grund von Tatsachen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist,
d) die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen,
e) der im Veranstaltungsvertrag bezeichnete Nutzungszweck wesentlich geändert wird,
f) der Mieter bei Vertragsabschluss, insbesondere bei Angabe des Nutzungszwecks im Vertrag verschwiegen hat, dass die Veranstaltung durch oder für eine politische Partei oder eine religiöse bzw. „scheinreligiöse“ Vereinigung durchgeführt wird,
g) gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere gegen versammlungsstättenrechtliche Vorschriften oder gegen behördliche Auflagen und Anordnungen durch den Mieter verstoßen wird,
h) der Mieter seinen gesetzlichen und behördlichen – nur soweit diese in Verbindung mit der Veranstaltung stehen – oder vertraglich übernommenen Mitteilungs-, Anzeige- und Zahlungspflichten gegenüber dem Betreiber oder gegenüber Behörden, Feuerwehr oder Sanitäts- und Rettungsdiensten oder der GEMA nicht nachkommt,
i) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.
18.2 Macht der Betreiber von seinem Rücktrittsrecht aus einem der in Ziffer 18.1 lit. a) bis i) genannten Gründe Gebrauch, behält er den Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entgelte, falls der Mieter die Gründe zu vertreten hat. Der Betreiber muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.
18.3 Die Fristsetzung nach 18.1 ist entbehrlich, wenn auch innerhalb einer Frist keine Beseitigung der Vertragsverletzung bewirkt werden kann.

19. VERANSTALTUNGSABBRUCH/RÄUMUNG 
19.1 Verstöße gegen wesentliche Vertragspflichten, die Hausordnung, vorliegende Sicherheitsbestimmungen als Anlage zum Vertrag sowie gegen veranstaltungsbezogene gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen sind durch den Mieter unverzüglich einzustellen.
19.2 Der Betreiber ist zur Ersatzvornahme auf Kosten des Mieters berechtigt, wenn dieser nicht unverzüglich seinen Pflichten aus 19.1 nachkommt. Ist eine Ersatzvornahme nicht möglich oder unzumutbar oder lehnt der Mieter eine Kostenübernahme ab, kann der Betreiber vom Mieter die Räumung und Herausgabe der Veranstaltungsräume verlangen.
19.3 Kommt der Mieter einer entsprechenden Aufforderung bei Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, sicherheitsrelevante Vorschriften und bei besonderen Gefahrenlagen nicht nach, ist der Betreiber berechtigt, den Abbruch der Veranstaltung einschließlich Räumung auf Kosten und Gefahr des Mieters durchführen zu lassen. Der Mieter bleibt dabei weiterhin zur Zahlung des vollständigen Entgelts verpflichtet.

20. HAUSRECHT/HAUSORDNUNG
20.1 Dem Mieter und seinem Veranstaltungsleiter steht innerhalb der überlassenen Räumlichkeiten das Hausrecht in dem für die sichere Durchführung der Veranstaltung notwendigen Umfang neben dem Betreiber zu. Der Mieter und sein Veranstaltungsleiter sind verpflichtet, innerhalb der überlassenen Veranstaltungsräume für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Veranstaltung zu sorgen. Sie sind gegenüber den Besuchern zur Durchsetzung der Hausordnung verpflichtet. Bei Verstößen gegen die Hausordnung haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern. Soweit für die Veranstaltung ein Ordnungsdienst bestellt ist, werden sie auf Anforderung durch diesen unterstützt.
20.2 Dem Betreiber und den von ihm beauftragten Personen steht das Hausrecht gegenüber dem Mieter, seinen Besuchern und Dritten während der Dauer des Vertragsverhältnisses weiterhin ebenfalls uneingeschränkt zu.
20.3 Des Weiteren gilt die Hausordnung als Anlage zum Vertrag. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Hausordnung für Besucher Bestandteil des Besuchervertrages wird und sichtbar im Eingangsbereich zur Mietfläche aushängt.
20.4 Der Mieter hat aufgrund seiner wirtschaftlichen und organisatorischen Verantwortung als Veranstalter die Verpflichtung, für die Einhaltung der behördlichen und/ oder gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die jeweiligen Eindämmungsmaßnahmen von COVID- 19 zu sorgen. Sie umfasst vor allem die Erstellung eines Hygienekonzeptes, die Umsetzung des solchen im Vorfeld der Veranstaltung, sowie dessen Vor-Ort-Umsetzung. Für die diesbezügliche Einhaltung der behördlichen Vorgaben trägt der Mieter die Verantwortung.

21. LAUTSTÄRKE BEI MUSIKDARBIETUNGEN
21.1 Musikwiedergabegeräte des Betreibers sind geeicht. Eine Verstellung der Lautstärke ist daher nur begrenzt möglich.
21.2 Der Mieter hat sich an die Vorgaben der TA-Lärm zu halten. Der Betreiber behält sich das Recht vor, die Außenterrasse bei Vorliegen von Beschwerden der Anlieger ab 22 Uhr zu schließen.

22. AUFRECHNUNGS-/ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTE 
22. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Mieter gegenüber dem Betreiber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Betreiber anerkannt sind.

23. EIGENWERBUNG
23. Der Betreiber hält sich vor auf Veranstaltungen in angemessener Form und in angemessenem Umfang für sich selbst werben (bspw. Flyer).

24. EINLADUNG UND REFERENZNUTZUNG
24.1 Möchte der Mieter den Namen/Bezeichnung, Firma, Logo und/oder Marke des Betreibers auf Einladungskarten, Online-Ankündigungen und ähnliche Bekanntgaben der Veranstaltung nutzten, so ist dies nach vorheriger schriftlicher Einwilligung gestattet.
24.2 Dem Mieter ist gestattet, nach schriftlicher Einwilligung den Namen/Bezeichnung, Firma, Logo und/oder Marke des Betreibers und/oder der Veranstaltung und/oder Foto- und/oder Filmmaterial von der Veranstaltung für Referenzzwecke in Online-, Print- oder sonstigen Medien nutzen. Im Online-Bereich besteht eine Verlinkungspflicht.

25. CORONA SARS-COV 2 
25.1. Beide Vertragsparteien kennen die Risikolage, dass durch die COVID 19 Pandemie ein Risiko einer möglichen Absage-, Änderung der Veranstaltungsform (hybrid/digital) oder Verlegungszwang für zukünftige Veranstaltungen bestehen kann. Der Mieter als Veranstalter trägt als solcher das grundsätzliche „Veranstaltungsrisiko“ und damit das Verwendungsrisiko. Dies gilt insbesondere, wenn für den geplanten Zeitraum der Veranstaltung künftig ein behördliches Verbot erlassen werden sollte, da die Pandemie und ihre potentiellen Folgen für die Veranstaltungsplanung und  -umsetzung nun vorhersehbar sind.
25.2. Die Organisation und Durchführung der geplanten Veranstaltung ist für den Mieter unmöglich wenn,
a) eine behördliche Verbotsverfügung oder
b) eine Risikolage vorliegt, deren Gefahrenprognose derzeit noch nicht getroffen werden kann, aber die Vorgaben der jeweiligen zuständigen Gesundheitsbehörde am Veranstaltungsort, das RKI (Robert Koch Institut) und/oder der WHO eine Einhaltung der Schutzpflichten der Veranstalter bei Durchführung der Veranstaltung als unvertretbar erscheinen lassen.
25.3 Die Parteien vereinbaren für den Veranstaltungsausfall bei Vorliegen einer der Hinderungsgründe gem. 25.2 eine Vertragsanpassung entsprechend der Wahlmöglichkeiten unter 25.4 – 25.6 (Verlegung, Veranstaltungsanpassung, Absage). Im Fall einer behördlichen Verbotsverfügung gem. 25.2 a) hat der jeweilige Adressat des Verbotes dem anderen Vertragspartner unverzüglich in Kenntnis zu setzten.
25.4 Corona-bedingte Verlegung
Die Parteien vereinbaren bei Vorliegen einer der unter 25.2 aufgeführten Gründe, dass abweichend der Angaben betreffend den Zeitpunkt der geplanten Veranstaltung aus dem Vertrag, eine Verlegung der Veranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt bis maximal 12 Monate nach dem ursprünglich geplanten Veranstaltungstermin erfolgen kann. Verlegung bedeutet, dass die geplante Veranstaltung mit demselben Leistungsinhalt und- Umfang zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet. Die Termins-Findung liegt unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit seitens des Betreibers. Der Wunsch einer Verlegung ist dem Betreiber schriftlich innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntwerden der Hinderungsgründe gem. 25.2 anzuzeigen. Macht der Mieter von dem Angebot der Verlegung Gebrauch, ist er entgegen etwaiger entgegenstehenden Regelung aus Vertrag und/oder AVB nicht dazu verpflichtet, den Rücktritt zu erklären; in diesem Fall ist der Mieter gegenüber dem Betreiber nicht zur Zahlung von Stornierungsgebühren gegenüber der alten Vereinbarung verpflichtet. Die bereits getätigten Anzahlungen werden auf die neue Veranstaltung angerechnet. Etwaige Mehrkosten durch die Verlegung trägt der Mieter. Hierunter sind vor allem Mehrkosten durch Preissteigerungen der Subdienstleister gemeint. Insofern eine Corona-bedingte Verlegung nicht möglich ist, gelten die Bestimmungen bezüglich der vollständigen Corona-bedingten Absage nach 25.6.
25.5 Corona-bedingte Veranstaltungsanpassung
Bei Begrenzung/Verkleinerung/ des Veranstaltungsformates und/oder Änderung des Veranstaltungsformats (z.B. in hybrid) setzen die Parteien den neuen Preis unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der jeweiligen Möglichkeiten nur dann erneut fest, wenn sich die Einnahmen nachträglich (nach Vertragsschluss) durch massiv reduzierte Besucherzahlen erheblich verringern. Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt die Stornierung als Gesamtstornierung nach 17.5.
Die Veranstaltungsanpassung ist dem Betreiber schriftlich bis 3 Wochen vor der Veranstaltung anzuzeigen. Der Mieter trägt die Pflicht, geltende behördliche Verbotsverfügungen für den Veranstaltungsort und relevanten Veranstaltungszeitraum, die seine Veranstaltung treffen könnten zu kennen. Der Betreiber setzt diesen auf Anfrage in Kenntnis.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen bezüglich der vollständigen Corona-bedingten Absage gem. § 25.6.
25.6 Corona-bedingte Absage
Lehnt der Mieter eine Verlegung oder Anpassung der Veranstaltung vollständig ab, ist er dem Betreiber zum Ersatz des Schadens abzüglich ersparter Aufwendung verpflichtet (sog. Ersatzanspruch als Ausfallentschädigung). Die Höhe des Entschädigungsanspruch als Ausfallentschädigung ist zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn in einem prozentualen Verhältnis zum vereinbarten Preis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Leistungen berücksichtigt. Eine Ausfallentschädigung ist dabei gemessen am Rücktrittszeitpunkt wobei die Stornosätze gemäß Ziffer 17.5 dahingehend angepasst werden, dass eine Reduzierung der hier vereinbarten Sätze von 10 % erfolgt.
Somit sind folgende Ausfallentschädigungen fällig:
-  bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 15 %
-  bis 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 40 %
-  bis 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn: 65 %
-  danach: 75 %
Dem Mieter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass durch die Stornierung ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als die im Veranstaltungsvertrag angesetzten Pauschalen entstanden ist.

26. ERFÜLLUNGSORT/GERICHTSSTAND/UNWIRKSAME KLAUSELN 
26.1 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist Hamburg. Sofern gesetzlich kein anderer zwingender Gerichtsstand begründet ist, wird Hamburg als Gerichtsstand vereinbart.
26.2 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages/der AGB sowie etwaiger Anhänge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Textformerfordernisses.
26.3 Sollten einzelne Klauseln dieser AVB unwirksam sein oder werden, so werden sie durch die gesetzliche Regelung ersetzt, von der sie abweichen.

Stand August 2022

bottom of page